31 Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, sei die Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Es sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 IV 191 E. 3.1 hinzuweisen. Vorliegend sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Daher könne der Beschuldigte mit der Auflistung anderer Urteile nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dem Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen habe.