1085). Betreffend Widerhandlungen gegen das AuG sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte seit der Einreise seines Schwagers intensiv um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Ermächtigung zur Erwerbstätigkeit bemüht gewesen sei. Insgesamt sei daher eine Geldstrafe von 150 Strafeinheiten (30 für die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts und 120 für die Beschäftigung ohne Bewilligung) angemessen, wobei der Tagessatz auf CHF 30.00 festzulegen sei (pag. 1085). Die Generalstaatsanwaltschaft führt dagegen aus, die Vorinstanz habe das Verschulden des Beschuldigten ausreichend bedacht.