Vielmehr sei eine Einsatzstrafe von maximal 15 Monaten angemessen (pag. 1084). Die Vorinstanz habe dem damals noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte sei dort nur wegen einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt worden. Die Täterkomponenten würden nur zu einer leichten Erhöhung des Verschuldens führen, so dass eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht überschritten werden dürfe, selbst wenn die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wider Erwarten bejaht werden würde (pag. 1085).