JUCKER gelte folgender Strafzumessungsgrundsatz: «Die für den gewerbsmässigen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen bewegen sich in der Praxis selbst bei (zu vermutenden bzw. hochrechenbaren) Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich des Strafrahmens der Qualifikation». Im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. pag. 1084) und der kantonalen Gerichte (pag. 1087) erweise sich die Einsatzstrafe von 30 Monaten ebenfalls als deutlich zu hoch. Vielmehr sei eine Einsatzstrafe von maximal 15 Monaten angemessen (pag.