13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bemängelt, die Vorinstanz habe lediglich in zwei Zeilen festgehalten, das Verschulden des Beschuldigten sei «recht erheblich» und daher sei eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Diese Einsatzstrafe sei im Verhältnis zu ähnlichen Fällen viel zu hoch. Gemäss FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER gelte folgender Strafzumessungsgrundsatz: