30 erstinstanzlichen Entscheidbegründung) – bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG und das AHVG eine Geldstrafe als angezeigt. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).