Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb sie an die Maximalstrafen von 40 Monaten Freiheitsstrafe und 220 Tagessätzen Geldstrafe gebunden ist. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Bezüglich den qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Ziff.