Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Trotz dem Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG (Anstaltentreffen zum Anbau von Drogenhanf) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Der massgebliche (ordentliche) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinierten Geldstrafe.