Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.9.2013 E. 1.3.1) Der Beschuldigte hat sich der doppelt qualifizierten – nämlich banden- und gewerbsmässig begangenen – Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b und Bst. c BetmG schuldig gemacht.