Hinzu kommt der Verkauf von fünf Stecklingen, für welche der Beschuldigte je CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhielt – einer weiteren, zwar angeklagten Handlung, die aber betragsmässig vernachlässigbar ist. Der Beschuldigte erzielte mit der Indooranlage einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00. Damit ist der erzielte Umsatz und der erzielte Ertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts «gross» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Mithin ist auch die zweite Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns zu bejahen und der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.