Der potentielle Gewinn der Indooranlage von CHF 780‘000.00, welcher der Beschuldigte hätte erzielen können, reicht für die Gewerbsmässigkeit alleine noch nicht aus, obwohl bereits daraus ein aufwändiges, zeitintensives und damit berufsmässiges Handeln abgeleitet werden kann. Der Beschuldigte verkaufte vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 mindestens einen Teil der Ernten an D.________ und allenfalls weitere Abnehmer. Hinzu kommt der Verkauf von fünf Stecklingen, für welche der Beschuldigte je CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhielt – einer weiteren, zwar angeklagten Handlung, die aber betragsmässig vernachlässigbar ist.