Der grosse Umsatz bzw. der erhebliche Gewinn muss allerdings effektiv erzielt, d.h. realisiert worden sein. Daran mangelt es, solange bspw. der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt worden ist. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes oder Gewinnes reicht nicht aus (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 220 zu Art. 19). Der potentielle Gewinn der Indooranlage von CHF 780‘000.00, welcher der Beschuldigte hätte erzielen können, reicht für die Gewerbsmässigkeit alleine noch nicht aus, obwohl bereits daraus ein aufwändiges, zeitintensives und damit berufsmässiges Handeln abgeleitet werden kann.