Aufgrund des (Zeit-)Aufwands für den Verkauf der Marihuanablüten und Stecklingen, der Menge der Pflanzen, aber vor allem auch der investierten Mittel in die Indooranlage sowie dem daraus erzielten bzw. erzielbaren Umsatz und Ertrag, muss von einem berufsmässigen Handeln gesprochen werden. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschuldige bezweckte, mit dem Betrieb der Indooranlage und dem daraus resultierenden Verkaufserlös einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der recht hohen Lebenshaltungskosten seiner sechsköpfigen Familie zu erzielen.