Er verkaufte an D.________ und evtl. weitere Abnehmer eine unbekannte Menge Marihuanablüten und an D.________ zudem fünf Stecklinge. Die aufgebaute Organisation und die Tätigkeiten rund um die Indooranlage können als der berufliche Mittelpunkt des Beschuldigten bezeichnet werden. Aufgrund des (Zeit-)Aufwands für den Verkauf der Marihuanablüten und Stecklingen, der Menge der Pflanzen, aber vor allem auch der investierten Mittel in die Indooranlage sowie dem daraus erzielten bzw. erzielbaren Umsatz und Ertrag, muss von einem berufsmässigen Handeln gesprochen werden.