28 liche deliktischen Handlungen des Beschuldigten im selben Deliktszeitraum stattfanden und ihren Ursprung in derselben Indooranlage haben. Die Kammer kann sich auch hier dem ebenfalls zu kurz begründeten Ergebnis der Vorinstanz anschliessen (pag. 965, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemeinsam und in Arbeitsteilung mit Schwager/Mittäter C.________ baute der Beschuldigte eine äusserst professionell gehaltene Indooranlage auf, finanzierte diese im Wesentlichen und betrieb diese. Er besass am 11.2.2015 noch 212 Mutterpflanzen und 2‘714 Stecklinge. Er verkaufte an D._____