Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es weniger auf die Erwähnung jeder einzelnen Tathandlung in der Anklageschrift als vielmehr auf die Erkennbarkeit einer Verbrechenseinheit an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2007 vom 7.12.2007 E. 2.1.5, 6B_254/2007 vom 10.8.2007 E. 3.2, 6B_451/2009 vom 23.10.2009 E. 2.2). Dies trifft vorliegend zu, zumal sämt-