Daraufhin übergab C.________ dem Beschuldigten die getrockneten und gerüsteten Pflanzen. Die Zusammenarbeit war intensiv und sie waren über einen längeren Zeitraum ein stabiles, eingespieltes Team. Auch in subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte der Zielrichtung der Bandenmässigkeit bewusst. Er manifestierte den Willen, die Indooranlage gemeinsam mit C.________ zu betreiben und damit eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten zu begehen. 11.5 Subsumtion unter die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG)