_» ist erkennbar, dass einzig dieser Sachverhalt als bandenmässig begangen angeklagt wurde. In Übereinstimmung mit den (zu) kurz gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz bejaht auch die Kammer das unbestrittene Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit (pag. 965, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte handelte während der gesamten Deliktsdauer vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 – das heisst in einem Zeitraum von rund 17 Monaten – gemeinsam mit C.________.