19 Abs. 1 BetmG sind ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst, zumal er bereits diverse Male wegen Anbau von Cannabis in Strafverfahren involviert war. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von Charakter bzw. Wirkung der Hanfblüten als Betäubungsmittel und baute den Hanf zu diesem Zweck an. 11.4 Subsumtion unter die Qualifikation der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Durch die Formulierung von Ziff. 1.1 der Anklageschrift «Mittäter: C.________» ist erkennbar, dass einzig dieser Sachverhalt als bandenmässig begangen angeklagt wurde.