27 tens einen Teil der Ernte hat der Beschuldigte an D.________ und evtl. andere Abnehmer verkauft. Dadurch hat der Beschuldigte auch den objektiven Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Die bei der Hausdurchsuchung gefundenen 2‘714 Stecklinge waren ferner zweifellos für den Anbau bestimmt und damit wurde der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG erfüllt. Die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG sind ohne Weiteres zu bejahen.