BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Die professionell gehaltene Indooranlage wurde mit den finanziellen Mitteln des Beschuldigten (Kauf der Materialien für den Aufbau, Bezahlung für den Betrieb im Sinne der Miete der Lagerhalle und des Stroms, Beschaffung von Stecklingen und Samen) bestritten und die sich in der Indooranlage befindlichen Pflanzen gehörten ihm, weshalb auch der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d und Bst. e BetmG erfüllt ist. Mindes-