11.3 Subsumtion unter den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorliegend hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte Hanf angebaut und eine Menge von insgesamt rund 120‘000 Gramm bzw. 120 kg Hanfblüten geerntet hat. Der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.