11. Zu den Widerhandlungen gegen das BetmG 11.1 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, die Bandenmässigkeit sei zwar zu bejahen, es fehle aber am Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Eine Berechnungsmethode aufgrund der Lebenshaltungskosten sei fehlerhaft, weil die Einnahmen aus der Untervermietung der Gewerbehalle einerseits, dem legalen Geschäft mit Gärtnereiartikel andererseits, völlig unberücksichtigt geblieben seien (pag. 1084). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe einen beträchtlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Verkauf von Cannabis finanziert.