sowie der äusserst aufwändigen, professionellen und grossen Hanfindooranlage, den exorbitanten Ausgaben des Beschuldigten und des fehlenden festen Einkommens geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete. Dies gilt umso mehr, als mit den zurückhaltend berechneten Anzahl und Ertrag der Ernten im Grosshandel ein potentieller Umsatz von CHF 780‘000.00 hätte erzielt werden können.