Eine genaue Berechnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Aufgrund der durch das Beweisverfahren erhärteten Fakten wie namentlich den zahlreichen Kontakten und Verkaufshandlungen mit D.________, den Aussagen von I.________ und C.________ sowie der äusserst aufwändigen, professionellen und grossen Hanfindooranlage, den exorbitanten Ausgaben des Beschuldigten und des fehlenden festen Einkommens geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete.