_ fanden vor dem 1.9.2013 statt. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht auch einige Einnahmen mit den vorhandenen Getränkebeständen erzielte (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll der Lagerhalle O.________ mit diversen Paletten Getränken, pag. 565). Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, welche Menge Hanfblüten er tatsächlich verkauft hat, kann der erzielte Umsatz letztlich nur geschätzt werden. Eine genaue Berechnung ist unter diesen Umständen nicht möglich.