CHF 2‘000.00 für die Lagerhalle in O.________; mindestens CHF 1‘600.00 für die Nebenkosten der Lagerhalle; Kosten für die R.________(Privatschule) der Kinder; CHF 2‘000.00 für den Lohn von C.________). Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe für die Lagerhalle aufgrund der Untervermietung kaum Miete zahlen müssen, greift nicht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.4.1 hiervor). Bei diesen festen Ausgaben sind die Lebenshaltungskosten für Nahrung, Versicherungen, Kleider und Freizeitaktivitäten der Familienmitglieder und des Beschuldigten noch nicht berücksichtigt. Zudem hatte der Beschuldigte hohe Rechnungen der F.______