25 9.5.2 Zum vom Beschuldigten erzielten Umsatz bzw. erzielten Ertrag Betreffend den vom Beschuldigten erzielten Umsatz kann vorab auf die hohen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.4.1 hiervor). Der Beschuldigte hatte für eine sechsköpfige Familie zu sorgen. Er gab an, keine Schulden zu haben (pag. 205, Z. 29). Monatlich hatte er feste Ausgaben von mindestens CHF 8‘800.00 zu tragen (CHF 3‘200.00 Miete für die Wohnung in N.________; CHF 2‘000.00 für die Lagerhalle in O.________;