Es ist kein Grund ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sie ihn nicht näher kennt und offenbar Angst hatte, gegen ihn oder die S.________ (Gruppe) auszusagen (vgl. pag. 310, Frage 19). Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 D.________ und evtl. anderen Abnehmern mehrmals eine unbekannte Menge Marihuanablüten verkauft bzw. abgegeben hat.