Club zeigen; pag. 338, Z. 253 f.), seit der Inhaftierung des Beschuldigten waren bereits 6 Monate vergangen und der Beschuldigte hatte sich auf der vorgehaltenen Fotographie die Haare geschnitten, obwohl er sie üblicherweise lang trug. Auf die Aussagen von I.________ ist abzustellen. Sie sind konstant und stringent. Sie konnte genau differenzieren, was sie selber erlebt und was sie von D.________ erfahren hatte und versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sie ihn nicht näher kennt und offenbar Angst hatte, gegen ihn oder die S.________ (Gruppe) auszusagen (vgl. pag.