335, Z. 101). Sie konnte den Beschuldigten zwar nicht eindeutig identifizieren. Immerhin gab sie an, die Person auf der Fotodokumentation (bei welcher es sich effektiv um den Beschuldigten handelte) schon einmal im S.________ (Gruppe) Club gesehen zu haben. Die Person habe sich aber verändert und sie könne nicht sagen, ob es sich um den Beschuldigten handle (pag. 334, Z. 38 ff.). Es erstaunt nicht, dass I.________ den Beschuldigten nicht erkennen konnte. Sie hat ihn gemäss ihren eigenen Aussagen nur wenige Male gesehen (pag. 334, Z. 19; pag. 337, Z. 178 – sie liess sich den Beschuldigten von jemandem im S.________ (Gruppe) Club zeigen;