308, Frage 8). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal der Beschuldigte D.________ effektiv teilweise mit Säcken belieferte (vgl. pag. 388; pag. 416). I.________ habe zudem ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, wo sie ihn um Graslieferungen für zwei Freunde gebeten habe. Der Beschuldigte habe ihr aber klar gesagt, dass er mit Fremden nichts zu tun haben wolle, sondern nur mit ihr «etwas machen würde» (pag. 309, Frage 15 f.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10.8.2015 bestätigte I.________, dass es sich beim Beschuldigten um einen Drogenlieferanten von D.________ gehandelt habe (pag. 335, Z. 76 f.; pag. 335, Z. 101).