308, Frage 5). Zwar konnte I.________ effektiv nie eine Lieferung zwischen D.________ und dem Beschuldigten beobachten. Sie hatte die Information, beim Beschuldigten handle es sich um den Marihuanalieferanten, allerdings von D.________ selber (pag. 308, Frage 7). Sie war bestens über die Drogengeschäfte von D.________ informiert und kümmerte sich nach dessen Inhaftierung um seine Geschäfte. Interessanterweise sprach I.________ auch davon, sie habe nie gesehen wie der Beschuldigte D.________ einen «Sack» übergeben habe (pag. 308, Frage 8).