Auch die Mitteilung des Beschuldigten beim Telefongespräch vom 28.8.2014 mit D.________, er habe ihm einmal 8 Kartons mit Red Bull gebracht und werde nun eines zurücknehmen, damit er diese als Muster verteilen könne (pag. 662), ist nicht nachvollziehbar. Hätte es sich dabei wirklich um Red Bull gehandelt, ist äusserst fraglich, warum es bei dieser bekannten und geschützten Marke notwendig oder nützlich gewesen wäre, Muster zu verteilen, zumal der Beschuldigte nicht für Red Bull arbeitete. Eine derart häufige Kontaktaufnahme, die Dringlichkeit der mehrfachen Anfragen, die Wünsche nach Schweizer Schokolade, Kühlwagen, Tutti oder Blumen lassen sich nicht durch die angeblich bestellten Ge-