Die dringenden Aufforderungen innert weniger Tage sprechen nicht für Getränkelieferungen. Bei der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten (Nr. ________) vom 23.8.2014 bis zum 23.2.2015 konnten ferner insgesamt 68 Verbindungen zwischen D.________ (Nr. ________) und dem Beschuldigten festgestellt werden (vgl. pag. 661). Gestützt auf die Ergebnisse der Telefonkontrolle der Kantonspolizei Solothurn konnten zwischen D.________ und dem Beschuldigten insgesamt 396 weitere Verbindungen in der Zeit vom 22.2.2014 bis 19.8.2014 festgestellt werden (pag. 159; pag. 376). Die zahlreichen Telefongespräche – teils in codierter Sprache («Schweizer Schokolade», pag. 663; «Tutti», pag.