Später korrigierte D.________ jedoch auch diese Aussage und gab an, vom Beschuldigten 5 Stecklinge zu CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhalten zu haben (pag. 404, Z. 228 ff.; vgl. auch rechtskräftige Verurteilung Ziff. II.1.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 912). Die Aussagen von D.________ und dem Beschuldigten überzeugen nicht. Einerseits sprach der Beschuldigte – neben zahlreichen anderen Sachen, mit welchen er gehandelt haben will – nie von Kühlwagen, Schokolade oder Blumen. Ferner machen weder die angeblichen Blumenlieferungen (vgl. pag. 403; pag. 415) noch die Lieferung von Schokolade aus dem T.________ Shop (vgl. pag. 387) bei einem Getränkelieferanten Sinn.