Papiersack getrocknete Marihuanablüten lieferte. D.________ gab gegenüber der Polizei bekannt, er werde nie den Namen eines Hanflieferanten nennen, weil er von der Polizei keinen Schutz bekomme (pag. 395, Frage 45). Offensichtlich hatte D.________ Angst. Nach Vorhalt von zahlreichen Fotographien und Telefonprotokollen gab D.________ schliesslich zu, gewusst zu haben, dass man vom Beschuldigten Hanfstecklinge beziehen konnte (pag. 404, Z. 218 f.). Es sei aber nie zu einer Übergabe gekommen (pag. 404, Z. 222). Später korrigierte D.________ jedoch auch diese Aussage und gab an, vom Beschuldigten 5 Stecklinge zu CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhalten zu haben (pag.