Er widersprach sich auch punkto Bezahlung der Lieferungen in bar oder per Rechnung (pag. 374, Frage 20 – alles in bar; pag. 403, Z. 179, pag. 405, Z. 303 – immer alles in bar; pag. 379, Frage 74 – die Rechnung habe er später erhalten). Die Aussagen von D.________ sind insgesamt widersprüchlich und vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist an dieser Stelle auf die Aussage von C.________ hinzuweisen, wonach er die getrockneten Pflanzen jeweils in normale Denner Einkaufstüten verpackt und dem Beschuldigten so übergeben habe (pag. 252, Z. 241 f.). Dies wurde so auch von der Ehefrau des Beschuldigten bestätigt (pag. 349, Z. 143). Es liegt folglich nahe, dass der Beschuldigte mit dem