T.________ Shop geholt zu haben (pag. 894, Z. 2). Der Beschuldigte wurde am 26.8.2014 und 19.9.2014 folglich nur wenige Stunden nach den jeweiligen Telefongesprächen betreffend «Kühlwagen», «tutti» und «Schweizer Schokolade» observiert, wie er eine kleine Kartonkiste und einen Papiersack zu D.________ brachte. Dass es sich bei beiden Lieferungen um Getränkelieferungen handelte, lässt sich bereits an der lockeren Art und Weise wie der Beschuldigte die Lieferungen trug und anhand des Umfangs der Verpackungen ausschliessen. D.________ sagte zu beiden Gesprächen widersprüchlich und unlogisch aus. Er widersprach sich auch punkto Bezahlung der Lieferungen in bar oder per Rechnung (pag.