22 ten Getränke (vgl. pag. 388). In einer späteren Einvernahme behauptete D.________ ferner, bei der «Schweizer Schokolade» handle es sich effektiv um Schokolade, denn der Beschuldigte habe zwei verschiedene Sorten gehabt. Es habe sich um Hanfschokolade gehandelt und die sei ihm ausgegangen (pag. 403, Z. 192 f.). Nur kurz darauf führte D.________ aus, nicht zu wissen, was im Papiersack gewesen sei. Er würde sagen Papiere und/oder Headshop-Artikel (pag. 404, Z. 258 f.). Die Aussagen von D.________ überzeugen nicht und widersprechen auch jenen des Beschuldigten, der angab, die Schweizer Schokolade im