378 f., Frage 67). Bei der nächsten Frage wusste er jedoch, dass es sich um Red Bull und Hanfgetränke gehandelt habe (pag. 379, Frage 68). Bei einer späteren Einvernahme sagte D.________ auf Vorhalt desselben Telefongesprächs vom 26.8.2014 nichts mehr von einem Kühlwagen. Er führte vielmehr aus, es habe sich bei «tutti» um ein Getränkepaket gehandelt (pag. 403, Z. 165 ff.). Die widersprüchlichen Aussagen von D.________ und die lockere Art und Weise wie der Beschuldigte am 26.8.2014 den Karton trug, sprechen nicht für Getränkelieferungen. Auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 19.9.2014 (13.23 Uhr) führte D._____