Die Berechnung der Vorinstanz könne sogar zu grosszügig ausgefallen sein (pag. 1101). Es sei nicht ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten, den sie kaum kenne, falsch hätte belasten sollen, zumal sie sich mit ihren Aussagen auch allfälliger Racheaktionen der S.________ (Gruppe), denen der Beschuldigte und vermutlich D.________ angehören würden, ausgesetzt habe. D.________ habe keine Aussagen machen wollen, weil ihm die Polizei in seinen Augen nicht genügend Schutz habe bieten können. Die Aussagen von I.________ würden von den Ergebnissen der Telefonüberwachung gestützt.