1083). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es müsse bezweifelt werden, dass die H.________ GmbH namhafte Gewinne abgeworfen habe, zumal die Gesellschaft letztes Jahr liquidiert worden sei. Gemäss Steuererklärung des Beschuldigten habe er im Jahr 2013 lediglich CHF 10‘000.00 steuerbares Einkommen gehabt. Bei den Hausdurchsuchungen in O.________ und N.________ habe man auch keine Unterlagen gefunden, die auf weitere Einnahmequellen schliessen lassen würden. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte die Lagerhalle untervermietet habe, zumal dies für ihn aufgrund der Indooranlage ein beträchtliches Risiko dargestellt hätte.