Dies sei allerdings nicht überprüft worden. In dubio sei davon auszugehen, dass der grösste Teil der Lebenshaltungskosten für den Beschuldigten und dessen Familie durch den Umsatz der H.________ GmbH finanziert worden sei. Daher könnten die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht als Grundlage für die Annahme dienen, die Indooranlage habe einen Umsatz von CHF 100‘000.00 oder sogar CHF 200'000.00 abgeworfen (pag. 1082 f.). Der Beschuldigte bestreite ferner, Drogenhanf an D.________ oder andere Personen verkauft oder sonst wie abgegeben zu haben. Das habe auch D.________ nie zugegeben.