912). Die Anklageschrift muss sich für einen Schuldspruch nicht in jedem Fall zur Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.3). Ob eine Verdoppelung der angeklagten Mindestzahlen – wie von der Verteidigung moniert – den Anklagegrundsatz per se verletzt oder nicht, braucht bei vorliegender Würdigung durch die Kammer nicht näher geprüft zu werden (vgl. Ziff. 9.5 ff. hiernach). 9.3 Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gab einzig zu, D.___