19 oben möglich sei. Der Beschuldigte habe daher gewusst, was ihm vorgeworfen worden sei und habe damit rechnen müssen, auch wegen einem höheren Umsatz bzw. Ertrag verurteilt zu werden. Die Vorinstanz habe die Anklage lediglich präzisiert. Davon seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht betroffen (pag. 1099). 9.2.2 Theoretische Ausführungen Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.