1.3. in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 (Anhaltung) in P.________, begangen durch Verkauf und evtl. Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und eventuell weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 resp. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete.