Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass die Indooranlage des Beschuldigten weder ein Forschungslabor darstellte, noch der Herstellung ätherischer Hanföle diente. Der Beschuldigte betrieb die Indooranlage vielmehr zwecks Produktion von Drogenhanf. 8.4.2 Zur Frage der geernteten Menge Hanfblüten Der Beschuldige bestritt erstinstanzlich vehement, zusammen mit C.________ die Indooranlage betrieben zu haben, worauf jedoch nicht abzustellen ist (vgl. Ziff. 8.4.1 hiervor). Der Beschuldigte gab an, die Installation der Anlage habe ab dem 1.9.2013 2 ½ bis 3 Monate gedauert (pag. 895, Z. 1 ff.).