und gemäss Aussagen von C.________ sei das Geschäft der H.________ GmbH zirka 2013 eingegangen (pag. 257, Z. 175 f.). Sollte der Beschuldigte dennoch legale Geschäfte mit der H.________ GmbH oder als Einzelunternehmer abgewickelt haben, erstaunt doch sehr, dass er diese nicht offenlegen wollte und generell keine stimmigen Aussagen machte, was das legale Geschäft der H.________ GmbH beinhaltet habe (vgl. obige Ausführungen). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass die Indooranlage des Beschuldigten weder ein Forschungslabor darstellte, noch der Herstellung ätherischer Hanföle diente.