Der Beschuldigte entschädigte C.________ für seine Arbeit in der Lagerhalle mit CHF 3‘000.00 pro Monat bzw. CHF 2‘000.00 inkl. Kost und Logis. Der Beschuldigte hatte damit hohe monatliche Fixkosten, welche ohne ordentliches Einkommen nicht zu bewältigen gewesen wären. Ein derart kostspieliges Hobby, bei welchem allenfalls erst nach geraumer Zeit ein Ertrag hätte erwirtschaftet werden können, wäre für den Beschuldigten nicht finanzierbar gewesen. Der Beschuldigte behauptete zwar, für die Lagerhalle nur CHF 600.00 pro Monat bezahlt zu haben, weil er einen Maler und eine Lehrerin als Untermieter/in gehabt habe (pag. 206, Z. 76 ff.).